Radwegbenutzungspflicht

STVO für Radfahrer

Aus gegebenem Anlass ein paar wichtige Regelungen des ADFC im Überblick:

ADFC-STVO für Radfahrer

Vielleicht mal ganz wichtig und interessant, v.a. für Autofahrer: Radfahrer fahren grundsätzlich auf der Fahrbahn, denn sie sind Fahrzeuge (und keine Hindernisse)!

§2 STVO gibt hier Auskunft:

§ 2
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) 1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 

Und Eltern dürfen ihre Kinder in bestimmten Fällen auf dem Gehweg begleiten:

(5) 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 2 Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. 3 Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. 4 Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. 5 Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 6 Soweiterforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. 7 Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Fabian Müller-Klug, geboren in München, leidenschaftlicher Radfahrer und -bastler. Liest gerne, diskutiert lieber differenziert als verkürzt.

Neuste Artikel

Die Jugendfreizeitstätte – ein Leuchtturmprojekt für die Jugend in Pullach

Unsere Position zum Neubau des Jugendhauses

Grünes Kino am 21.03.2024 | „The Human Scale“

Ähnliche Artikel